Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den VwGH aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat
GZ Ra 2020/17/0093, 05.01.2022
VwGH: Gem § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses (oder Beschlusses) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (bzw Beschlusses) befunden hat. Bei einer bloß teilweisen Aufhebung tritt die Rechtssache lediglich in Ansehung der durch den VwGH aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.