Die (wörtliche) Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belBeh (oder hier: das VwG) tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen
GZ Ra 2021/09/0131, 18.01.2022
VwGH: Gem § 29 Abs 1 VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rsp zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rsp des VwGH erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das VwG im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
Die (wörtliche) Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belBeh (oder hier: das VwG) tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen.
Nach der Rsp des VwGH bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund.
In einer von den Tatsachenfeststellungen getrennten Beweiswürdigung hat das VwG jene Beweisergebnisse anzuführen, die es zu den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen veranlassten und es hat sich ferner mit den diesen Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen.
In einem letzten Schritt ist der festgestellte Sachverhalt unter die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren und die Ausmessung einer verhängten Strafe nachvollziehbar zu begründen.