Ein Angehöriger der betroffenen Person kann keine eigenen Rechte in Bezug auf die Fragen geltend machen, ob ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, mit welchem Wirkungsbereich er betraut wird und ob er seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt
GZ 3 Ob 188/21z, 25.11.2021
OGH: Das Argument, der (zwischenzeitlich bestellte) gerichtliche Erwachsenenvertreter komme seinen Aufgaben nur unzureichend nach, ist nicht zielführend. Nach § 127 Abs 3 AußStrG steht volljährigen Kindern einer betroffenen Person gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf dessen Person ein (beschränktes) Rekursrecht zu. Daraus folgt, dass ein Angehöriger der betroffenen Person keine eigenen Rechte in Bezug auf die Fragen geltend machen kann, ob ein Erwachsenenvertreter bestellt wird, mit welchem Wirkungsbereich er betraut wird und ob er seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt.