Mit seinem Argument, er sei nicht „Dritter“, sondern der Sohn der Betroffenen, der sich um sie kümmere, kann der Rechtsmittelwerber kein Recht auf Akteneinsicht begründen, weil er nicht der gesetzliche Vertreter ist; das Rekursgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass er auch über keine Bevollmächtigung der Betroffenen verfügt
GZ 3 Ob 188/21z, 25.11.2021
OGH: Gem § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG dürfen – zu Lebzeiten der betroffenen Person – Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Damit wird auch die Frage der Akteneinsicht geregelt. Daraus folgt, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt haben, selbst wenn sie sich auf ein rechtliches Interesse daran berufen.
Mit seinem Argument, er sei nicht „Dritter“, sondern der Sohn der Betroffenen, der sich um sie kümmere, kann der Rechtsmittelwerber kein Recht auf Akteneinsicht begründen, weil er nicht der gesetzliche Vertreter ist. Das Rekursgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass er auch über keine Bevollmächtigung der Betroffenen verfügt.