Selbst wenn die Mutter kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen haben sollte, kann bei 500 EUR noch nicht von einer krassen Überschreitung des Ermessensspielraums gesprochen werden, kann doch die Geldstrafe ihren Beugezweck nur erfüllen, wenn sie auch „weh“ tut
GZ 6 Ob 196/21y, 15.11.2021
OGH: Das Erstgericht hat über die Mutter eine Geldstrafe von 500 EUR gem § 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG wegen beharrlicher Vereitelung der Ausübung des Kontaktrechts des Vaters mit der gemeinsamen neunjährigen Tochter verhängt.
Selbst wenn die Mutter kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen haben sollte (was nicht feststeht), kann bei 500 EUR noch nicht von einer krassen Überschreitung des Ermessensspielraums gesprochen werden, kann doch die Geldstrafe ihren Beugezweck nur erfüllen, wenn sie auch „weh“ tut. Die Strafhöhe wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf.