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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob auch im Fall einer Unterbringung gem § 179a StGB eine umfassende „Vollversorgung“ (einschließlich Verköstigung) vorliegen muss, damit die Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG eintritt

Eine Legalzession nach § 324 Abs 4 ASVG setzt voraus, dass die renten- bzw pensionsberechtigte Person iSe „24-Stunden-Rundumbetreuung“ untergebracht ist, also insbesondere auch mit Nahrungsmitteln, Medikamenten etc voll versorgt wird

15. 02. 2022
Gesetze:   § 324 ASVG, § 21 StGB, § 179a StVG
Schlagworte: Pensionsanspruch, Übergang, Legalzession, Heimunterbringung, Anstalt, geistig abnorme Rechtsbrecher, Maßnahmevollzug, bedingte Entlassung, ärztliche Nachbetreuung

 
GZ 3 Ob 113/21w, 25.11.2021
 
OGH: Wird ein Renten-(Pensions-)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt in einem Alters-(Siechen-)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht gem § 324 Abs 3 ASVG für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 %, auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das Gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten-(Pensions-)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird.
 
Gem § 324 Abs 4 ASVG ist Abs 3 sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten-(pensions-)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs 1 StGB oder nach § 179a StVG auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten-(pensions-)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.
 
Die in § 324 Abs 3 ASVG enthaltene Formulierung „verpflegt“ kann im Kontext einer Unterhaltsdeckung in natura nur iSe Zurverfügungstellung von „Hotelleistungen“ verstanden werden, die sowohl Unterkunft und Verköstigung als auch die damit iZ stehenden Dienstleistungen wie Wohnraum- oder Wäschereinigung umfassen. Der in § 324 Abs 4 ASVG verwendete Begriff „untergebracht“ lässt sich im gegebenen Zusammenhang nur so verstehen, dass die betroffene Person nicht nur mit einer Wohnmöglichkeit, sondern auch mit Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs versorgt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in § 324 Abs 4 ASVG die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB mit jener nach § 179a StVG gleichgestellt ist, ohne dass zwischen Personen im Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB, denen also eine „24-Stunden-Rundumbetreuung“ zuteil wird, und solchen, denen nach § 179a StVG iZm ihrer bedingten Entlassung (bloß) die Weisung erteilt wird, in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, differenziert wird.
 
 

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