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Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob der Wortlaut des § 43 Abs 2 StPO einen Richter, der einen (nachfolgend aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, aus diesem Grund vom (weiteren) Hauptverfahren ausschließt

Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom OLG aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen

15. 02. 2022
Gesetze:   § 43 StPO, § 485 StPO
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, Beschluss

 
GZ 11 Os 137/21p, 15.12.2021
 
OGH: Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom OLG aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.
 
 

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