Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom OLG aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen
GZ 11 Os 137/21p, 15.12.2021
OGH: Die analoge Anwendung des § 43 Abs 2 StPO auf einen Richter, der in derselben Sache einen (später vom OLG aufgehobenen) Beschluss nach § 485 Abs 1 Z 3 StPO gefasst hat, ist mangels planwidriger Unvollständigkeit der Normen über die Ausschließung ausgeschlossen.