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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wie der in § 725 Abs 1 ABGB verwendete Begriff des Lebensgefährten bzw der Lebensgemeinschaft zu verstehen ist

Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, anderseits idR auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss; allerdings müssen iSe beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden

15. 02. 2022
Gesetze:   § 725 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, letztwillige Verfügung, Verlust der Angehörigenstellung, Lebensgefährten, Lebensgemeinschaft

 
GZ 2 Ob 173/21m, 25.11.2021
 
OGH: Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, anderseits idR auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen iSe beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
 

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