Vor der endgültigen Entscheidung über die Obsorge hat eine konkrete Gefährdungsanalyse und eine Prüfung von Alternativen zur Übertragung der Pflege und Erziehung an den KJHT zu erfolgen
GZ 8 Ob 88/21f, 22.10.2021
OGH: Die Entziehung der Obsorge der Eltern ist nach stRsp nur dann geboten, wenn diese ihre Erziehungspflichten vernachlässigen, ihre Erziehungsgewalt missbrauchen oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen sind. Ein subjektives Schuldelement ist nicht erforderlich. Es muss aber aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. Eine Änderung der Obsorgeverhältnisse darf dabei nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. Es bedarf einer sorgfältig erhobenen Tatsachengrundlage, aus der sich mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und auch aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt.
Nach der Rsp ist kein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen, sodass es für sich allein keinen Eingriff in die elterliche Obsorge rechtfertigt, wenn ein Kind in sozialen Einrichtungen oder bei Dritten besser versorgt, betreut oder erzogen würde als bei seinen Eltern. Selbst dann, wenn bereits die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden musste, hat die Aufhebung einer Obsorgeübertragung an einen Dritten zu erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass keine Gefahr mehr für das Wohl des Kindes besteht. Dabei stehen nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes bedeuten würden.
Vor der endgültigen Entscheidung über die Obsorge hat daher eine konkrete Gefährdungsanalyse und eine Prüfung von Alternativen zu erfolgen, ist doch die Maßnahme der Entziehung der Obsorge nur im äußersten Fall der anders nicht ausreichend zu beherrschenden Gefährdung des Kindeswohls gerechtfertigt. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet hier dazu noch keine ausreichende Grundlage. Hinzu kommt, dass die intendierte getrennte Unterbringung der Geschwister in verschiedenen Pflegefamilien eine für das Wohl der Kinder über die Trennung von den Eltern hinaus zusätzlich belastende Maßnahme darstellt. In jedem Fall wären hier (bei einem „Münchhausen-by-Proxy-Syndrom der Mutter) gelindere Mittel wie Beratungs- und Informationsgespräche, regelmäßige externe Kontrollen (zB der medizinischen Konsultationen und Behandlungen der Kinder sowie Rücksprachen mit Schule bzw Kindergarten) sowie elterliche Meldepflichten zu erörtern und ihre Erfolgsaussichten der konkreten Gefährdungslage gegenüberzustellen.