Für den Beginn der Gewährleistungsfrist ist auf die tatsächliche Kenntnis des Mangels abzustellen
GZ 8 Ob 113/21g, 29.11.2021
OGH: Eine Leistung ist als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, also dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen.
Sachmängel sind Beeinträchtigungen der Sachsubstanz. Ein Rechtsmangel liegt dagegen vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die Rechtsposition verschafft, die er ihm nach dem Vertrag hätte verschaffen müssen. Unter Rechtsmängel fallen nicht nur privatrechtliche, sondern auch öffentlich-rechtliche Fehler, wie etwa das Fehlen bau- und gewerbebehördlicher Bewilligungen. Auch eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung bei einem Haus wurde als Rechtsmangel beurteilt, weil nach der Verkehrsauffassung vom Vorhandensein einer unwiderruflichen Genehmigung ausgegangen wird. Die bloß theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids iSd § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt demgegenüber keinen Rechtsmangel dar, weil sie mit einer solch unzureichenden Genehmigung nicht vergleichbar ist. Nach der Rsp reicht es für die Bejahung eines Rechtsmangels bereits aus, dass die Umstände, aus denen er sich ableitet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (hier: Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung für ein Kfz).
Gem § 933 Abs 1 ABGB beginnt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel mit Ablieferung der Sache zu laufen, bei Rechtsmängel aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Nach der Rsp zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001 begann die Frist für Rechtsmängel nicht (erst) mit der Geltendmachung des Anspruchs eines Dritten, sondern bereits mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Im Hinblick auf diese Änderung des Wortlauts wird in der Lit ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die bisherige Rsp, welche die objektive Erkennbarkeit genügen ließ, nicht aufrechterhalten werden kann. Vielmehr sei nun auf die tatsächliche Kenntnis des Mangels abzustellen. Dabei kann aber, weil § 1489 ABGB gleichermaßen auf das Tatbestandsmerkmal Kenntnis abstellt, die Rsp zur Fristauslösung im Schadenersatzrecht nicht außer Acht gelassen werden: Demnach gilt die Kenntnisnahme des Geschädigten schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem dieser die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann.