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Zivilrecht

OGH: Zur Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis

Zwar wird eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis nicht unterbrochen, doch liegt darin auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede

15. 02. 2022
Gesetze:   § 1489 ABGB, § 1497 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzanspruch, Verjährungsfrist, Unterbrechung, Anerkenntnis, Teilzahlungen, Verzicht auf den Einwand der Verjährung, sexueller Missbrauch, Diözese

 
GZ 7 Ob 25/21h, 26.01.2022
 
OGH: Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat (§ 1497 ABGB). Anerkennung idS ist jede Handlung des Schuldners, die in irgendeiner Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt. Es genügt jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt. Dies kann auch durch ein deklaratives Anerkenntnis (als bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses iSe Wissensklärung) geschehen. Durch Teilzahlungen wird die Verjährung unterbrochen, wenn zweifelsfrei ist, dass der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt. Will also ein Schuldner mit einer Zahlung offenkundig nur jenen Teil einer Forderung befriedigen, den er zu schulden glaubt, wird damit die Verjährung des Restbetrags nicht unterbrochen. Ein als Anerkenntnis zu verstehendes Verhalten muss dem Berechtigten gegenüber gesetzt werden und von dem ausgehen, zu dessen Gunsten die Verjährung wirken würde.
 
Sowohl zur Unterbrechung der Verjährung als auch zur Annahme eines wirksamen Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist eine Anerkennung dem Grunde nach hinreichend. Zwar wird eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis nicht unterbrochen, doch liegt darin eben auch ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.
 
Hier hat der Rechtsvertreter der beklagten Diözese erklärt, diese sei „bereit die Therapiekosten des Klägers weiter zu bezahlen und er müsse sich darum sozusagen keine Sorgen machen“. Im Übrigen einigte man sich darauf, noch einmal ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Tatsächlich bezahlte und bezahlt die Beklagte weiterhin Therapiekosten des Klägers. Diese Erklärung kann nach ihrem objektiven Erklärungswert iZm dem weiteren Verhalten der Beklagten nur als deklaratives Anerkenntnis der Einstandspflicht dem Grunde nach verstanden werden. Da die Beklagte auf eigenen Vorschlag auch zum Ausdruck brachte, sie wolle den Sachverhalt weiter prüfen, kann ihre Erklärung objektiv nur dahin verstanden werden, dass sie mit der Zahlung der Therapiekosten den Kläger nicht gänzlich befriedigen wollte und auch nicht weitere Leistungen rundweg ablehnte. Diese Erklärung ist daher als Verzicht auf den Einwand der Verjährung anzusehen.
 
 

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