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Zivilrecht

OGH: Zu Klagen gegen die „Kirche“ wegen sexuellem Missbrauch

Pfarren und Diözesen können grundsätzlich zur Durchsetzung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aufgrund von allgemein und jedermann verbotenen Handlungen ihrer Organe oder ihnen zurechenbarer Personen vor staatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden

15. 02. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1315 ABGB, Art 15 StGG, Art II Konkordat 1934
Schlagworte: Schadenersatzrecht, römisch-katholische Kirche, Pfarre, Diözese, Rechtspersönlichkeit, Rechtsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, sexueller Missbrauch, Gehilfenhaftung

 
GZ 7 Ob 25/21h, 26.01.2022
 
OGH: Nach Art 15 StGG ordnet und verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Das Ordnen ist auf die Aufstellung von Regelungen zu beziehen, das Verwalten auf ihre Durchführung.
 
Nach dem Konkordat ist das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen, anerkannt. Die Ausgestaltung der gesamten inneren Ordnung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unterliegt der Autonomiegarantie des Art 15 StGG. Zu den inneren Angelegenheiten sind nur jene zu zählen, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Kirchen und Religionsgesellschaften in der Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt würden, wie etwa die Verfassung und Organisation der Kirche, die Einrichtung und Abschaffung von Ämtern, die Abberufung von Ämtern oder die Art der Amtsführung. Soweit eine kirchliche Amtshandlung den „rein internen“ kirchlichen Bereich überschreitet, hat sie die „allgemeinen Staatsgesetze“ zu beachten. Der in Art 15 StGG ausgesprochene Vorbehalt der Unterstellung unter die allgemeinen Staatsgesetze trifft auch die privatrechtlichen Beziehungen zu Dritten. Eine Streitigkeit wie die vorliegende über den Schadenersatz wegen - allgemein und jedermann strafrechtlich verbotenen - sexuellen Missbrauchs durch einen Pfarrer und Ordensmann berührt den innerkirchlichen Bereich nicht.
 
Gesetzlich anerkannte Kirchen (wie die römisch-katholische) und Religionsgesellschaften sind rechtsfähig.Nach Art II des Konkordats 1934 genießt die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung: Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats in Österreich bestehen. Künftig zu errichtende erlangen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, wenn sie unter der in diesem Konkordat vorgesehenen Mitwirkung der Staatsgewalt entstehen. Eine römisch-katholische Diözese ist daher rechtsfähig; dass auch der Pfarre nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, wird von den Parteien zu Recht nicht in Frage gestellt. Pfarren und Diözesen können daher grundsätzlich zur Durchsetzung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen aufgrund von allgemein und jedermann verbotenen Handlungen ihrer Organe oder ihr zurechenbarer Personen vor staatlichen Gerichten in Anspruch genommen werden.
 
 

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