Bei einem (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur in Betracht, wenn es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handelt und ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegt
GZ 2 Ob 93/21x, 25.11.2021
OGH: Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind. Der Schaden liegt dabei nicht in den - durch das Ereignis nicht verursachten - Aufwendungen als solchen, sondern im Ausbleiben ihres sonst eingetretenen Erfolgs.
Die bisherige Rsp, die sich ausdrücklich mit dem Zuspruch frustrierter Aufwendungen im Fall von Sachschäden im deliktischen Schadenersatzrecht befasst, ist restriktiv. Sie spricht sich im Wesentlichen nur insoweit für deren Ersatz aus, als die Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn später wieder gebrauchen zu können. IdS wurden etwa dem Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kfz die während der Reparaturzeit weiterlaufenden „Generalunkosten“ wie Steuer und Haftpflichtversicherung zuerkannt. Keine Entschädigung wird hingegen für den bloßen Verlust der Möglichkeit des Gebrauchs eines Kfz während der Zeit der unfallbedingten Reparatur gewährt. Hintergrund dieser Rsp ist die Überlegung, dass ein Ersatz frustrierter Aufwendungen auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden müsse, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen seien als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen.
Im Fall eines Personenschadens bejahte der OGH den Ersatz der Stornogebühr für eine vor dem Unfall gebuchte (Pauschal-)Reise und im Fall eines (vertraglichen) Schadenersatzes den Ersatz der frustrierten Kosten eines aufgrund eines Beratungsfehlers des beklagten Reisebüros entgangenen Urlaubstags. Personen- und Sachschäden stehen aber vom Schadensbegriff des § 1293 ABGB her gesehen gleichberechtigt nebeneinander. Insgesamt sprechen daher gute Gründe dafür, die für den Fall eines Personenschadens angestellten Erwägungen auch auf den hier vorliegenden Fall eines bloßen Sachschadens zu übertragen, weil in beiden Fällen ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt wird. Die von der bisherigen Rsp geforderte „Verwertbarkeit“ der Rechtsposition meint eine solche zum intendierten Zweck. Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen daher nur bei kumulativer Erfüllung zweier der Gefahr der Uferlosigkeit einer Haftung entgegenstehender Kriterien in Betracht: Einerseits muss es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handeln; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen.