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VwGH: Bürgerinitiativen / Umweltorganisationen – „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs 4 bzw 10 UVP-G 2000

Der stRsp des VwGH zufolge fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs 4 bzw 10 UVP-G 2000 nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ iSd genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - iSe Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht

14. 02. 2022
Gesetze:   § 19 UVP-G 2000
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteien, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen, Umweltschutzvorschrift

 
GZ Ra 2021/06/0101, 17.12.2021
 
VwGH: Mit dem Vorbringen zum Revisionspunkt legen die revisionswerbenden Parteien nicht dar, welche Umweltschutzvorschriften durch die angefochtene Entscheidung verletzt würden. Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen sind gem § 19 Abs 4 bzw § 19 Abs 10 UVP-G 2000 zwar berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften (als subjektives Recht im Verfahren) geltend zu machen. Der stRsp des VwGH zufolge fallen unter den Begriff einer „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs 4 bzw 10 UVP-G 2000 jedoch nicht ganze Rechtsbereiche, wie etwa das Naturschutzrecht, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ iSd genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - iSe Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht. In diesem Sinn ist es nicht ausreichend, als Revisionspunkt pauschal das NÖ Naturschutzgesetz 2000 bzw das Wiener Naturschutzgesetz anzuführen, sondern es wäre erforderlich, zumindest thematisch jene in den Naturschutzgesetzen enthaltenen Umweltschutzvorschriften zu benennen, die nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Verfahren verletzt wurden. Darüber hinaus reicht es iZm der Darlegung des Revisionspunktes auch nicht aus, sich pauschal auf ein „Recht auf Nichterteilung“ einer bestimmten Bewilligung zu berufen. Eine Heraushebung derjenigen Umweltvorschrift(en), deren behauptete Verletzung vorliegend die Legitimation zur Revisionserhebung begründet und hinsichtlich derer das angefochtene Erkenntnis nach der dargestellten Rsp einer Überprüfung unterzogen werden soll, enthält das in der gegenständlichen Revision erstattete Vorbringen zum Revisionspunkt wie dargestellt nicht.
 
 

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