Nach stRsp ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde; die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen
GZ Ra 2020/06/0118, 15.12.2021
VwGH: Gem § 31 Abs 2 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw die dieses bestätigende Entscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.
Nach stRsp ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen.
Im vorliegenden Fall steht nach der Aktenlage fest, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG gegenüber dem Revisionswerber, dem eine am 16. Oktober 2016 erfolgte Übertretung des BStMG zur Last gelegt wurde, durch die am 21. Jänner 2020 an seinen Rechtsvertreter erfolgte Zustellung und damit nach Ablauf der in § 31 Abs 2 VStG geregelten Frist von drei Jahren bzw nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen wurde.
Das VwG hat das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb es gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.