Ist eine Rechtsverletzung in einem geltend gemachten Recht denkunmöglich, so kann eine Revision nicht zulässigerweise darauf gestützt werden
GZ Ra 2020/17/0123, 05.01.2022
VwGH: In den geltend gemachten Rechten „Nichtstattgabe“ von Anträgen (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), „Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung“ und „Nichtübermittlung eines schriftlichen Erkenntnisses“ konnte der Revisionswerber denkunmöglich verletzt werden, weil den genannten Anträgen ohnehin nicht entsprochen wurde.
Ist aber eine Rechtsverletzung in einem geltend gemachten Recht denkunmöglich, so kann eine Revision nicht zulässigerweise darauf gestützt werden.