Gem § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig
GZ Ra 2021/02/0168, 15.12.2021
VwGH: Gem § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 11. Juni 2021 bzw des am 6. Juli 2021 jeweils mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Insbesondere wurde in den gekürzten Erkenntnisausfertigungen 1.) vom 16. Juli 2021 (betreffend das erstangefochtene Erkenntnis) und 2.) vom 11. August 2021 (betreffend das zweitangefochtene Erkenntnis) festgestellt, dass ein Antrag auf Ausfertigung des jeweiligen Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG nicht gestellt worden sei. Gegenteiliges ist auch der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl § 24 Abs 2 VwGG).