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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bindungswirkung iSd § 87 Abs 2 VfGG

Da § 87 Abs 2 VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gem § 87 Abs 2 VfGG erteilten Auftrag entspricht

14. 02. 2022
Gesetze:   § 87 VfGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Bindungswirkung

 
GZ Ro 2020/10/0032, 03.01.2022
 
VwGH: Der angefochtene Beschluss ist im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 2020, E 4610/2019-11, ergangen. Gem § 87 Abs 2 VfGG sind, wenn der VfGH einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
 
Auf Grundlage der im § 87 Abs 2 VfGG statuierten Bindungswirkung war das VwG somit verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da § 87 Abs 2 VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gem § 87 Abs 2 VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden.
 
 

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