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Verfahrensrecht

OGH: Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch Minderjährigen

Der das unmündige Kind betreuende Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind positiv und aktiv entgegenzuwirken; er muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem anderen Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen

08. 02. 2022
Gesetze:   § 110 AußStrG, § 79 AußStrG, § 187 ABGB, § 138 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte, Ablehnung, Kindeswohl

 
GZ 7 Ob 195/21h, 12.01.2022
 
OGH: Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen zur zwangsweisen Durchsetzung einer Regelung des Rechts auf persönliche Kontakte angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Als Zwangsmittel kommen insbesondere Geldstrafen in Betracht (§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG). Die Zwangsmittel des § 79 Abs 2 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.
 
Eine Unterbindung der persönlichen Kontakte trotz eines rechtskräftigen Titels ist nur in Ausnahmefällen und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig, etwa wenn die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet. Das Gericht kann dementsprechend von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet (§ 110 Abs 3 AußStrG).
 
Nach den Feststellungen ist der 11-Jährige in einer schlechten psychischen Verfassung, massiv belastet und hat bereits Selbstmordgedanken geäußert. Die vom Erstgericht als Besuchsmittlerin eingesetzte Familiengerichtshilfe, die sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln hatte (§ 106b AußStrG), erachtete die Anbahnung der Kontakte des Vaters zum Sohn erst dann dessen Wohl entsprechend, wenn es diesem gesundheitlich wieder deutlich besser geht.
 
Das Rekursgericht geht auch von der Gefährdung des Kindeswohls aus, ordnet die Ursache jedoch allein dem Verhalten der Mutter zu, die die Kontaktanbahnung nicht aktiv und ausreichend fördere. Dabei lässt es den – abweichend vom Sachverhalt der Vorentscheidung zum Kontaktrecht festgestellten – massiv verschlechterten Gesundheitszustand des Minderjährigen unberücksichtigt, der ein äußerst negativ besetztes Bild vom Vater hat. IVm der Einschätzung der Besuchsmittlerin, die wegen dieses Gesundheitszustands eine Kontaktanbahnung als nicht dem Kindeswohl entsprechend ansieht, liegen damit konkrete, vom Rekursgericht nicht beachtete und noch zu überprüfende Anhaltspunkte vor, dass durch die zwangsweise Durchsetzung des Kontaktrechts das Wohl des Minderjährigen gefährdet sein könnte. Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aufgrund ergänzend zu treffender Feststellungen zur Auffassung gelangen, dass die zwangsweise Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Kontakt dem Kindeswohl zuwiderläuft, wäre keine Zwangsmaßnahme gegen die Mutter zu verhängen.
 
Der das unmündige Kind betreuende Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind positiv und aktiv entgegenzuwirken. Er muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem anderen Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen.
 
Nach den Feststellungen ist ungeklärt, was Ursache des schlechten Gesundheitszustands des Minderjährigen ist. Dadurch kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Mutter durch Bemühungen, seinem Widerstand entgegenzuwirken, überhaupt maßgeblich zu einem positiv erlebten Kontakt zum Vater beitragen könnte. Auch dieser Umstand wird im fortzusetzenden Verfahren abzuklären sein.
 
 

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