Die Kindesmutter hat im Verfahren über die Bestätigung der Rechnungslegung der für ihre mj Kinder bestellten Kollisionskuratoren keine Parteistellung
GZ 3 Ob 130/21w, 21.10.2021
OGH: Nach § 2 Abs 1 AußStrG sind Parteien 1. der Antragsteller, 2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete, 3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie 4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
Vorliegend wurden die Anträge auf Bestätigung der Rechnungen von den für die Minderjährigen bestellten Kollisionskuratoren gestellt. Die Mutter der Minderjährigen ist weder Antragstellerin noch Antragsgegnerin, somit nicht Partei nach § 2 Abs 1 Z 1 oder 2 AußStrG des über diese Anträge geführten Verfahrens. Da auch keine Vorschrift iSd § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG zur Einbeziehung der Mutter in das über diese Anträge geführte Verfahren besteht, könnte ihr (materielle) Parteistellung nur nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukommen. Die in § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG vorausgesetzte „rechtlich geschützte Stellung“ ist noch nicht jede Rechtsstellung oder jegliches rechtliches Interesse, sondern es ist auf den jeweiligen Verfahrenszweck Bedacht zu nehmen. Die von der Vorschrift verlangte „unmittelbare Beeinflussung“ der rechtlich geschützten Stellung einer Person durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung liegt vor, wenn die Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Die Rechtsstellung muss daher unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens abhängig sein. Ob - iSe unmittelbaren Beeinflussung einer rechtlich geschützten Stellung durch eine Entscheidung - ein subjektives Recht einer Person betroffen ist, ist nicht abstrakt, sondern bezogen auf die konkrete Stellung der Person in dem einzelnen zu entscheidenden Fall zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob die rechtlich geschützte Stellung im jeweiligen Verfahren oder Verfahrensabschnitt tangiert wird.
Weil es auf die jeweilige Verfahrenslage ankommt, kann daraus, dass die Mutter in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer Kollisionskuratel vorliegen, und damit in Bezug auf den Kuratorenbestellungsbeschluss Parteistellung besaß, weil durch den Beschluss der Umfang ihrer Obsorge eingeschränkt wurde, nicht abgeleitet werden, ihr komme auch in Bezug auf die Bestätigung der von den Kuratoren gelegten Rechnungen Parteistellung zu. Soweit sich die Mutter zur Darlegung ihrer Parteistellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG auf ihre Stellung als (restlich) Obsorgeberechtigte der Kinder beruft, ist ihr zu erwidern, dass sie insofern gerade nicht in Ausübung eines eigenen Rechts, sondern bloß als Vertreterin der Kinder fungiert.