Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Nebenintervention

Es genügt die plausible Darlegung des rechtlichen Interesses am Streitbeitritt

08. 02. 2022
Gesetze:   §§ 17 ff ZPO, § 275 UGB, § 63a BWG
Schlagworte: Nebenintervention, Streitverkündung, Beitritt als Nebenintervenient, Zurückweisung, rechtliches Interesse, Schmälerung des Haftungsfonds, Bankprüfer

 
GZ 1 Ob 185/21v, 16.11.2021
 
OGH: Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Im Allgemeinen ist ein rechtliches Interesse dann gegeben, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Allein der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den von ihm vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden.
 
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Die Rsp anerkennt zB die Nebenintervention dann, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen, wobei es ausreicht, wenn der Nebenintervenient einen solchen befürchteten Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess müssen vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret dargelegt werden; eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient also nicht zu erfolgen. Ein ähnlicher Maßstab ist auch auf den Fall des Beitritts des Insolvenzverwalters einer Bank als Nebenintervenient im Prozess der Einlegerin gegen die Bankprüferin wegen eines behaupteten schuldhaft unrichtig erteilten Bestätigungsvermerks anzulegen. Der Insolvenzverwalter argumentiert hier, die Masse habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten; er habe selbst Ansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Bank- und Abschlussprüfung (gerichtlich) geltend gemacht und ein Obsiegen der Klägerin könne zu einer Verkürzung der Ansprüche der Masse führen, weil deren aus § 275 Abs 2 UGB iVm § 63a BWG abgeleiteten Ansprüchen Vorrang gegenüber dritten Gläubigern zukomme. Dies ist eine plausible Darlegung des rechtlichen Interesses am Streitbeitritt. Dieses besteht hier darin - im Fall der Bejahung einer Haftung dem Grunde nach - einen Zuspruch an die Klägerin, der die von der Nebenintervenientin behaupteten Rechte verkürzen könnte, wegen ihres Anspruchsvorrangs zu verhindern.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at