Mit der Behauptung einer Verletzung der Unschuldsvermutung wird keine Garantie des Grundrechts auf persönliche Freiheit angesprochen und solcherart der Anfechtungsrahmen einer Grundrechtsbeschwerde verlassen
GZ 14 Os 129/21h, 22.11.2021
OGH: Mit der Behauptung einer Verletzung der Unschuldsvermutung (vgl Art 6 Abs 2 EMRK) spricht der Bf keine Garantie des Grundrechts auf persönliche Freiheit an und verlässt damit den Anfechtungsrahmen des ergriffenen Rechtsbehelfs (§ 1 Abs 1 GRBG)