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Zivilrecht

OGH: Zur Umstandsklausel bei der Unterhaltsbemessung

Auch die Rechtskraft eines Anerkenntnisurteils hält einer wesentlichen Änderung der maßgebenden Tatsachen nicht stand

08. 02. 2022
Gesetze:   § 94 ABGB, §§ 66 ff EheG, § 1431 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Ehegattenunterhalt, Scheidung, Unterhaltsanspruch, Verwirkung, künstliche Fortpflanzung, Umstandsklausel, clausula rebus sic stantibus, Teilanerkenntnisurteil, Rechtskraftwirkung

 
GZ 10 Ob 25/21f, 16.11.2021
 
OGH: Durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden. Wenn wegen Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend bleibt, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung auch für die Vergangenheit erfolgen. Ein Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, kann bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen im Klageweg (Änderungsklage) den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Dies ist kein Fall einer Wiederaufnahmeklage.
 
Im vorliegenden Fall bewirkt die Rechtskraftwirkung des Teilanerkenntnisurteils aus 2016 eine beide Parteien bindende Festlegung der Höhe der an die Ehefrau zu zahlenden Unterhaltsbeträge. Diese Rechtskraftwirkung erstreckt sich auch über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2017 bis 2019.
 
Der Ehemann erhob bereits im Vorverfahren im Jahre 2019 - somit nach Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils - den Einwand der Unterhaltsverwirkung, weil die Ehefrau im Sommer 2017 eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Ausland mit fremder Eizelle und Samenspende durchführen habe lassen, wozu er seine Zustimmung nicht erteilt habe; sie habe dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Im vorliegenden Verfahren fordert er die ab 1. 8. 2017 geleisteten Unterhaltsbeträge aus dem Titel der Bereicherung zurück. Die vorliegende Klage zielt also im Ergebnis auf eine rückwirkende Änderung des mit dem Teilanerkenntnisurteil im Vorverfahren geschaffenen Unterhaltstitels wegen einer wesentlichen Änderung der damals anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteils steht dieser Klage im Hinblick auf die wesentliche Änderung anspruchsbegründender Tatsachen nicht entgegen. Auch die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils hält einer wesentlichen Änderung der maßgebenden Tatsachen nicht stand.
 

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