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Zivilrecht

OGH: Zum Ersatzanspruch iSd § 364a ABGB

Der Anspruch besteht nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke nutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird

08. 02. 2022
Gesetze:   § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, behördlich genehmigte Anlage, Ersatzanspruch, Nachbar, Dritte

 
GZ 9 Ob 73/21g, 25.11.2021
 
OGH: Die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei für einen aus nachbarrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Ersatzanspruch passiv nicht legitimiert, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die nachbarrechtlichen Ansprüche auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße gelten, die nach der Rsp als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt.
 
Nach der Rsp haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks für den durch Immissionen der in § 364a ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt. Der Anspruch besteht nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke nutzt, wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird. Ein derartiges Sonderverhältnis, das die Revision im Verwaltungsübereinkommen aus dem Jahr 2003 begründet sieht, weil die Kläger nicht wissen konnten, dass im Jahr 2005 eine Auslagerung des Teilbetriebs „Netz“ von der Beklagten an die S* GmbH erfolgt ist, besteht hier zwischen der Stadt als Eigentümerin des öffentlichen Grundstücks und der Beklagten als bloße Auftragnehmerin (Subunternehmerin) der S* GmbH aber nicht.
 
Als Nichtnachbar wird die Beklagte, die den Auftrag für die Bauarbeiten von der S* GmbH erhielt und damit die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin, das selbständige Bauunternehmen, mit den Bauarbeiten beauftragt hat, bloß dadurch, dass dieses Baunternehmen anlässlich der Auftragserfüllung Immissionen von und nach Liegenschaften Dritter verursacht hat, aber nicht selbst zum verschuldensunabhängig nach §§ 364 f ABGB ausgleichspflichtigen Nachbarn. Es kommt hier auch nicht darauf an, dass die Beklagte als Gesellschafterin rechtlich in der Lage wäre, der Geschäftsführung der GmbH Weisungen zu erteilen. Abgesehen davon wird nach der Rsp eine „nachbarrechtliche“ Passivlegitimation des Bauunternehmers für Immissionen verneint, die seine Leute bei Erfüllung eines Auftrags des Liegenschaftseigentümers verursacht haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des Auftrags begründet die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht.
 
Auch aus den Entscheidungen 6 Ob 608/95 und 6 Ob 216/13b ist mangels mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalte für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. In 6 Ob 608/95 war die Beklagte die Generalunternehmerin der Bauunternehmungen, die durch die Benutzung der öffentlichen Straße durch LKW das Haus der dortigen Klägerin schädigten. Zudem ging es um die Benutzung der Straße als behördlich genehmigte Anlage und nicht um Bauarbeiten an dieser. In 6 Ob 216/13b war die Beklagte zwar Eigentümerin der Nachbarliegenschaft der Klägerin, die Immission ging aber nicht (direkt) von einem „Baubetrieb“ aus, sondern der Baustellenverkehr, also die „normale“ Nutzung einer öffentlichen Straße verursachte die Schäden an der Liegenschaft der Kläger. Das Erfordernis des Vorliegens einer von der Rsp iZm der nachbarrechtlichen Haftung geforderten „Sonderrechtsverhältnisses“ zwischen dem unmittelbaren Störer und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, musste nicht hinterfragt werden, weil diese Sonderbeziehung vorlag.
 
 

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