Nach der ÖAL-Richtlinie und der Ö-Norm soll der Dauerschallpegel untertags bei geschlossenem Fenster bei 40 dB liegen; eine Überschreitung von mehr als 10 dB wäre ortsunüblich
GZ 5 Ob 210/21z, 16.12.2021
OGH: Für die - sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Immissionen als auch der Beeinträchtigung des dadurch betroffenen Grundstücks - zu berücksichtigenden örtlichen Verhältnisse kommt es auf die Dauer und Intensität sowie auf die Art der Einwirkung, den Grad ihrer Störungseignung und den „Charakter der Gegend“ an. Es geht darum, ob der Kern der geschützten Nutzung beeinträchtigt wird. Die Frage, ob die vom Nachbargrund (oder der Nachbarwohnung) einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft (hier: der Nachbarwohnung) wesentlich beeinträchtigen, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren hier insoweit statt, als eine tägliche Spieldauer von 6 Std von Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 20:00 Uhr, und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr überschritten werde. Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
Die Vorinstanzen erachteten das Ausmaß des Klavierspiels in der Wohnung der Beklagten selbst für innerstädtische Verhältnisse als ortsunüblich. Das Berufungsgericht kam allerdings zum Ergebnis, dies bewirke - bei Berücksichtigung der festgelegten Ruhezeiten und zeitlichen Beschränkungen - keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung des Klägers. Damit hat es den ihm auf Basis bereits vorliegender Rsp zustehenden Bewertungsspielraum nicht verlassen.
In der Rsp ist anerkannt, dass für die Ortsüblichkeit und deren Intensität auch Ö-Normen (ÖAL-Richtlinie) oder die von der Wissenschaft entwickelten Grenzwerte als Beurteilungskriterium herangezogen werden können. Dem folgend hat der OGH die Beurteilung der Vorinstanzen, Pegelspitzen von 10 dB über dem festgestellten Umgebungslärm seien noch als zumutbare Einwirkung anzusehen, nicht beanstandet. Hier gingen die Vorinstanzen bei ihrer rechtlichen Beurteilung von der Feststellung aus, der Dauerschallpegel habe sich im konkreten Fall - gemittelt über 13 Stunden - nicht um mehr als 10 dB erhöht. Nach der ÖAL-Richtlinie und der Ö-Norm soll der Dauerschallpegel - und damit jener Wert, der auch dann nicht überschritten werden soll, wenn Lärm von spezifischen Verursachern - wie Klavierspielen hinzutritt - untertags bei geschlossenem Fenster bei 40 dB liegen. Eine Überschreitung von mehr als 10 dB wäre ortsunüblich.