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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Baustellenkoordinators

Die in § 5 Abs 4 BauKG normierte Pflicht, die Beseitigung festgestellter Missstände zu verlangen, kann nicht auf bloße Zufallsbefunde reduziert werden

08. 02. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 1311 ABGB, § 5 BauKG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Baustellenkoordinator, Haftung, Schutzgesetz, Überwachungspflichten, Arbeitnehmerschutz, Sorgfaltsmaßstab, Kontrollen, Überspannung der Sorgfaltspflichten

 
GZ 2 Ob 119/21w, 25.11.2021
 
OGH: Die Haftung für eine allfällige Pflichtverletzung des Baustellenkoordinators ist mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Demnach stellt sich der Pflichtenkatalog des BauKG als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer iSd § 1311 ABGB dar. Wer die Aufgaben als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für deren sachgerechte Erledigung. Er haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag.
 
Der Baustellenkoordinator hat zur Erfüllung der ihn nach § 5 Abs 2 BauKG treffenden Überwachungspflicht ua ein Augenmerk auf den sicheren Zustand der Verkehrswege und dabei besonders auf die allgegenwärtige Gefahr eines Absturzes von Arbeitnehmern zu legen. Er kommt seiner Überwachungspflicht dann ausreichend nach, wenn er den für den Sicherheitsmangel Verantwortlichen bzw, falls das nichts nützen sollte, den Arbeitgeber selbst auf den Missstand hinweist und ihn zur Beseitigung anhält. Eine laufende ständige Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen ist nicht notwendig, er kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass sich die stets vor Ort befindenden Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsvertrauenspersonen der einzelnen bauausführenden Unternehmer um die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften kümmern. Das Verlangen nach einer Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen „rund um die Uhr“ würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Baustellenkoordinators bedeuten.
 
Allerdings kann die in § 5 Abs 4 BauKG normierte Pflicht, die Beseitigung festgestellter Missstände zu verlangen, nicht auf bloße Zufallsbefunde reduziert werden. Zwar ist im Allgemeinen die ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators auf der Baustelle nicht erforderlich, es müssen die Intervalle der Baustellenbesuche aber - je nach Beschaffenheit der Baustelle und nach Art und Intensität der Tätigkeiten - eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen. Aufgabe des Baustellenkoordinators ist es damit, auf Veränderungen auf der Baustelle und bei Baustelleneinrichtungen zu reagieren, um sicherzustellen, dass auch bei einer wesentlichen Änderung der Arbeitsabläufe oder der Änderung oder Neuerstellung von Baustelleneinrichtungen Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.
 
Hier hat der Baustellenkoordinator auf die Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen, gar nicht reagiert und bei der letzten Baustellenbesichtigung vor dem Unfall keine Besichtigung jenes Areals vorgenommen, in dem die Wanddurchbrüche geplant (und auch bereits ausgeführt) waren; dies ist ein Verstoß gegen die Überwachungspflicht nach § 5 BauKG.
 
 

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