Nach der Rsp kann sich die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen (hier: der Abstandsnachsicht gem § 25 Abs 8 Slbg BGG) nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind
GZ Ra 2018/06/0202, 17.12.2021
VwGH: Nach der Rsp kann sich die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen (hier: der Abstandsnachsicht gem § 25 Abs 8 Slbg BGG) nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 1995, 93/06/0021, zu § 25 Abs 8 Slbg BGG ausgesprochen hat, ist die neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann.