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Baurecht

VwGH: Ausnahmebewilligung (hier: Abstandsnachsicht) / Versagung einer Baubewilligung (iZm abweichender Bauausführung)

Nach der Rsp kann sich die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen (hier: der Abstandsnachsicht gem § 25 Abs 8 Slbg BGG) nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind

07. 02. 2022
Gesetze:   § 8 AVG, §§ 56 ff AVG, § 25 Slbg BGG
Schlagworte: Ausnahmebewilligung, Rechtskraft, Versagung einer Baubewilligung, abweichende Bauausführung, Abstandsnachsicht

 
GZ Ra 2018/06/0202, 17.12.2021
 
VwGH: Nach der Rsp kann sich die Rechtskraft allfälliger früherer Ausnahmebewilligungen (hier: der Abstandsnachsicht gem § 25 Abs 8 Slbg BGG) nur auf jene Umstände erstrecken, die von einer später beantragten Änderung nicht berührt sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 1995, 93/06/0021, zu § 25 Abs 8 Slbg BGG ausgesprochen hat, ist die neuerliche Erteilung einer Abstandsnachsicht dann und soweit erforderlich, als sich die Änderung auf die subjektiven Rechte der Nachbarn auswirken kann.
 
 

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