Indem das VwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH neuerlich in derselben Beschwerdesache ein von der mündlich verkündeten Entscheidung abweichendes schriftliches Erkenntnis erlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet
GZ Ro 2020/17/0002, 13.12.2021
VwGH: Gem § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das VwG war daher gem § 63 Abs 1 VwGG an die in dem hg Erkenntnis vom 15. April 2019, Ra 2018/16/0209, geäußerte Rechtsanschauung des VwGH gebunden und wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Indem das VwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH neuerlich in derselben Beschwerdesache ein von der mündlich verkündeten Entscheidung abweichendes schriftliches Erkenntnis erlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.