Wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und stellte kein anderer Berechtigter einen Ausfertigungsantrag, erweist sich die vorliegende Revision demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG als unzulässig
GZ Ra 2021/05/0186, 15.12.2021
VwGH: Gem § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des VwG mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem § 29 Abs 4 VwGVG durch mindestens einen der hierzu Berechtigten zulässig.
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung wurde als verspätet zurückgewiesen. Kein anderer Berechtigter stellte einen Ausfertigungsantrag.
Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung iSd § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG als unzulässig.