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Verfahrensrecht

OGH: § 111 JN – Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen

Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung der Zuständigkeit; im Einzelfall kann eine Übertragung der Zuständigkeit aber dem Wohl des Kindes widersprechen, die dann auch zu unterbleiben hat; das ist nach der Rsp insbesondere der Fall, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht, aber auch dann, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat.

01. 02. 2022
Gesetze:   § 111 JN, § 138 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Zuständigkeitsübertragung, Pflegschaftssache, Kindeswohl

 
GZ 5 Ob 208/21f, 02.12.2021
 
OGH: Das ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung, ob die Pflegschaftssache nach § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden soll, ist das Kindeswohl. In welcher Form das Kindeswohl am Besten gewahrt wird, kann ganz allgemein nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung eines Pflegschaftsverfahrens ist vorzunehmen, wenn es im Interesse des Kindes liegt und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint. IdR entspricht es den Interessen von Kindern, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. Entscheidend ist daher im Allgemeinen, wo sich die Kinder tatsächlich aufhalten.
 
Der Vater zieht in seinem außerordentlichen Rechtsmittel nicht in Zweifel, dass die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter im Sprengel des BG Kufstein dauerhaft aufhältig sind und dort ihren (Haupt-)Wohnsitz haben. Er meint aber, dass das BG Weiz zur Erledigung der offenen Anträge besser geeignet wäre, und releviert dazu als Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts, dass das BG Weiz entgegen dessen Darstellung bereits die Einvernahme der Eltern durchgeführt habe.
 
Es ist zwar richtig, wie der Vater geltend macht, dass nach Rekurserhebung durch die Mutter vor dem BG Weiz am 5. 8. 2021 eine Einvernahme der Eltern zu den Anträgen auf Änderung des Kontaktrechts stattgefunden hat und dieses danach mit Beschluss vom 9. 8. 2021 eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Kinder- und Familienpsychologie bestellte. Das Rekursgericht hatte den angefochtenen Beschluss vom 29. 7. 2021 aber aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen (§ 53 AußStrG). Im Zeitpunkt seiner Entscheidung, mit dem es den Antrag der Mutter auf Übertragung der Zuständigkeit abwies, hatte das BG weder zu den Anträgen des Vaters, noch zum Begehren der Mutter auf Änderung der vereinbarten Kontaktrechtsregelung Erhebungsschritte eingeleitet. Eine besondere Sachkenntnis des BG, die der Entscheidung der offenen Anträge dienlich sein hätte können, lag im Zeitpunkt von dessen Entscheidung nicht vor.
 
Damit begründet es weder eine Aktenwidrigkeit, dass das Rekursgericht die Einvernahme der Eltern in seine Entscheidung nicht einfließen ließ, noch eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn es das Vorliegen der für eine Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache in dem für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bejahte.
 
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist daher zurückzuweisen.
 
Nachdem er den Antrag der Mutter, die Pflegschaftssache an das BG Kufstein zu überweisen, abgewiesen und den Rekurs des Vaters an das Gericht zweiter Instanz vorgelegt hatte, vernahm der am BG Weiz zuständige Richter die Eltern zu den Anträgen und beauftragte eine Sachverständige mit der Erstattung eines familienpsychologischen Gutachtens. Nach Vorliegen der Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem dieses die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache ausgesprochen hatte, forderte der Richter den Akt von der Sachverständigen ab und übermittelte ihn dem BG Kufstein. Dieses lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit dem Hinweis auf die seit der Vorlage an das Rekursgericht geänderte Sachlage ab und stellte den Akt ohne förmliche Beschlussfassung dem BG Weiz zurück.
 
Das BG Weiz legte den Akt dem OGH zur Entscheidung gem § 111 Abs 2 JN vor.
 
Die Übertragung ist nicht zu genehmigen:
 
Offene Anträge sprechen nicht generell gegen eine Übertragung der Zuständigkeit. Im Einzelfall kann eine Übertragung der Zuständigkeit aber dem Wohl des Kindes widersprechen, die dann auch zu unterbleiben hat. Das ist nach der Rsp insbesondere der Fall, wenn dem übertragenden Gericht eine besondere Sachkenntnis zukommt oder es jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht, aber auch dann, wenn das übertragende Gericht bereits durch unmittelbare Einvernahme der maßgeblichen Personen einen Eindruck gewonnen hat.
 
Zu entscheiden ist über Anträge beider Eltern, das Kontaktrecht neu zu regeln, und über einen Antrag des Vaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder. Das BG Weiz hat die Eltern zu diesen Anträgen bereits einvernommen und ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige hat nicht nur die Befundaufnahme abgeschlossen und sich dazu einen Eindruck von den Eltern sowie den Minderjährigen und deren Interaktion verschafft, sondern auch eine gutachterliche Stellungnahme zu den offenen Anträgen abgegeben. Das Verfahren vor dem BG Weiz befindet sich damit in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium, wobei sich der dort zuständige Richter bereits ausführlich mit den offenen Anträgen befasst und die Eltern dazu vernommen hat. Er kann die dabei gewonnenen Eindrücke und die Erkenntnisse des Sachverständigengutachtens unmittelbar verwerten, weswegen ungeachtet des Umstands, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt derzeit nicht mehr im Sprengel des BG Weiz haben, eine Übertragung der Zuständigkeit der Pflegschaftssache aktuell nicht zweckmäßig erscheint.
 
Der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache ist damit die Genehmigung zu versagen.
 
 

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