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Verfahrensrecht

OGH: § 37 JN – neuerliches Ersuchen um Rechtshilfe?

Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen; schon zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen ist ein wiederholtes Insistieren auf der Rechtshilfe gegenüber dem ersuchten Gericht, nachdem dieses bereits ausdrücklich die Rechtshilfe verweigert hat, im Gesetz nicht festgelegt

01. 02. 2022
Gesetze:   § 37 JN, § 40 JN
Schlagworte: Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte, Meinungsverschiedenheiten, übergeordnetes Gericht, neuerliches Ersuchen

 
GZ 8 Nc 40/21f, 03.08.2021
 
OGH: Wird einem Ersuchen auf Rechtshilfe eines inländischen Gerichts nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, so ist gem § 37 Abs 6 HalbS 1 JN die Vorschrift des § 40 JN sinngemäß anzuwenden. Zur Entscheidung ist gem § 37 Abs 6 HalbS 2 JN das beiden Gerichten übergeordnete Gericht berufen.
 
Bei Streitigkeiten über Rechtshilfeleistung zwischen zwei Gerichten verschiedener Oberlandesgerichtssprengel entscheidet somit der OGH.
 
Aus dem sinngemäß anzuwendenden § 40 JN ergibt sich, dass nur das ersuchende Gericht berechtigt ist, um Entscheidung des Rechtshilfestreits zu ersuchen.
 
Es liegt daher hier allein am LG Innsbruck zu entscheiden, ob es den OGH iSd § 37 Abs 6 JN anruft. Eine andere Abhilfe als die Anrufung des übergeordneten Gerichts nach § 37 Abs 6 (iVm § 40) JN sieht das Gesetz für den Fall, dass einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen wird (oder sonstige Meinungsverschiedenheiten entstehen), nicht vor. Schon zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen – wie sie der vorliegende Fall zeigt – ist ein wiederholtes Insistieren auf der Rechtshilfe gegenüber dem ersuchten Gericht, nachdem dieses bereits ausdrücklich die Rechtshilfe verweigert hat, im Gesetz nicht festgelegt.
 
 

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