Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen
GZ 6 Ob 128/21y, 15.11.2021
OGH: Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Firmenänderungen.
Das Irreführungsverbot des § 18 Abs 2 UGB wird verletzt, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäfts oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind; gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. Maßgebend ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (Käuferschaft, branchenkundige Unternehmer, Lieferanten und Kreditgeber), wobei es entscheidend auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung ankommt. So sind etwa im Bereich der Unternehmensberatung Unternehmer die angesprochenen Verkehrskreise, die idR eine erhöhte Professionalität haben und deshalb in einem geringeren Maß schutzbedürftig sind.
Damit die Irreführung beanstandet werden kann, muss sie auch wesentlich sein. Durch die Wesentlichkeitsschwelle ist sichergestellt, dass nicht Angaben von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz oder solche, die für die wirtschaftliche Entscheidung oder die angesprochenen Verkehrskreise nur von untergeordneter Bedeutung sind, als irreführend eingestuft werden. Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen. Als unzulässig wurde etwa die Firma „Sportex GmbH“ für ein Unternehmen, das sich weder mit Sportartikeln noch mit Textilien befasst, oder die Firma „computronic OHG“ für ein Bettenhaus erachtet. Auch die Firma „Sun Services GmbH“ wurde bei Vorliegen eines Unternehmensgegenstands der Unternehmensberatung als irreführend befunden, weil sich das Publikum darunter ein Unternehmen vorstellt, das Dienste iZm Solarien, Sonnenenergie, Sonnenschutz udgl anbietet. Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. Das verfahrensrechtliche „Grobraster“ des § 18 Abs 2 zweiter Satz UGB iS der Wesentlichkeitsschwelle kommt dort nicht zum Tragen.