Das Zufügen von körperlichen oder seelischen Qualen wird von der Ausübung (allenfalls übertragener) Erziehungsbefugnisse nicht umfasst (vgl § 137 Abs 2 zweiter Satz ABGB)
GZ 12 Os 112/21v, 18.11.2021
OGH: Unter „körperlichen oder seelischen Qualen“ iSd § 92 Abs 1 StGB sind Schmerzen, Leiden oder Ängste zu verstehen, aufgrund derer das psychische oder physische Wohlbefinden des Opfers erheblich beeinträchtigt ist, weil sie einen längeren Zeitraum andauern oder sich wiederholen. Dieser zeitliche Aspekt steht in Abhängigkeit von der – unter Berücksichtigung opferbezogener Faktoren zu beurteilenden – Intensität der Beeinträchtigung (und nicht – wie vom Erstgericht offenbar angenommen [US 19] – der Tathandlung). Je größer sie ist, desto mehr rückt die Dauer in den Hintergrund. Im Fall von Schmerzen orientiert sich die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Opfers am Ausmaß des Überschreitens der mit Misshandlungen gewöhnlich verbundenen Schmerzintensität oder -dauer.
Darüber hinausgehende Tatfolgen, wie etwa eine Verletzung oder Gesundheitsschädigung (iSd § 83 Abs 1 StGB), werden nicht verlangt. Ebenso wenig muss es sich um „besondere“ Qualen (iSd § 84 Abs 5 Z 3 und § 99 Abs 2 StGB) handeln.
Zu C./1./ stellten die Tatrichter fest, dass das Opfer im Zuge des etwa zehn Tage nach der Operation erfolgten und mit Schere sowie Pinzette vorgenommenen Entfernens der Nähte vor Schmerzen schrie und sein Penis in der Folge geschwollen und gerötet war, ohne (in tatsächlicher Hinsicht) eine Aussage über das Ausmaß und die Dauer der Schmerzen sowie (vor dem Hintergrund der stattgefundenen Operation) die Kausalität der Schwellung und Rötung zu treffen (US 9). Eine erhebliche Beeinträchtigung seines psychischen oder physischen Wohlbefindens im geschilderten Sinn ergibt sich daraus – ungeachtet der weiteren hinsichtlich des Erfolgseintritts ohne Sachverhaltsbezug bleibenden, am Wortlaut des § 92 Abs 1 StGB orientierten Ausführungen zur objektiven (US 8) und subjektiven (US 9 f) Tatseite – aber ebenso wenig wie aus den übrigen Entscheidungsgründen ein darauf bezogener (zumindest bedingter) Vorsatz.
Zu C./3./ stellten die Tatrichter bezogen auf den fast fünfjährigen Tatzeitraum (und beschränkt auf einzelne von C./3./ erfasste Handlungen) nicht näher definierte Kopfschmerzen aufgrund zwei Mal vorgekommener Schläge mit Schulbüchern oder Schulheften sowie Rötungen und Schürfwunden an den Händen als Folge drei Mal durchgeführter Reinigungen mit der rauen Seite des Küchenschwammes fest (US 8). Darüber hinaus beschränken sich die Sachverhaltsannahmen hinsichtlich des Erfolgseintritts (in objektiver und subjektiver Hinsicht) wie zu C./2./ bloß auf die Wiedergabe der verba legalia (US 7 bis 10). Auswirkungen der (nach Ansicht des Erstgerichts erst in ihrer Gesamtheit dem § 92 Abs 1 StGB zu subsumierenden [US 19]) Züchtigungen in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Wohlbefindens von Or* und O* H* im hier in Rede stehenden Sinn und ein darauf bezogener Vorsatz ergeben sich aus den Entscheidungsgründen daher nicht.
Im weiteren Rechtsgang wird zu beachten sein, dass die Ausübung (allenfalls übertragener) Erziehungsbefugnisse das Zufügen von (körperlichen oder seelischen) Qualen nicht umfasst (vgl § 137 Abs 2 zweiter Satz ABGB)