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Zivilrecht

OGH: §§ 49, 60 EheG – Scheidung wegen Verschuldens iZm außerehelicher Beziehung, selbstverschuldeter massiver Verletzungen mit schweren Dauerfolgen, gehäuften Todesfällen

Nähere Erläuterungen im Langtext

01. 02. 2022
Gesetze:   § 60 EheG, § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung wegen Verschuldens, schwere Eheverfehlung, außereheliche Beziehung, selbstverschuldete massive Verletzungen mit schweren Dauerfolgen, gehäufte Todesfälle

 
GZ 6 Ob 55/21p, 20.10.2021
 
OGH: Der Ausspruch, dass die Schuld eines Gatten gem § 60 Abs 2 EheG überwiegt, ist nach stRsp nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer ist als das des anderen, also das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Dabei kommt es nicht allein auf die Schwere der Verfehlung an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang die Verfehlung zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
 
Gem § 49 EheG liegt eine schwere Eheverfehlung insbesondere dann vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen hat. Trotzdem hat auch im Fall eines Ehebruchs eine Verschuldensabwägung stattzufinden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, sodass auch ein Ehebruch nicht immer zum überwiegenden Verschulden des ehebrechenden Teils führen muss. Vielmehr kann die Frage der Gewichtung auch eines Ehebruchs beim Schuldausspruch nur nach den Umständen des Einzelfalls gelöst werden.
 
Im vorliegenden Fall wurden beide Eheleute bereits in jungen Jahren von schwersten Schicksalsschlägen getroffen. Aus dem Sachverhalt lassen sich jedoch eklatante Unterschiede sowohl im Hinblick auf die Vermeidbarkeit dieser Ereignisse als auch im Hinblick auf die Reaktion des jeweils anderen Ehepartners erkennen.
 
Der Beklagte führte seine massiven Verletzungen mit schweren Dauerfolgen durch rechtswidriges und grob schuldhaftes Verhalten selbst herbei. Dies traf nicht nur ihn; vielmehr hatte sich seine gesamte Familie mit einer völlig veränderten Lebenssituation zu arrangieren. Dennoch kam die Klägerin nach den Feststellungen ihrer Beistandspflicht aufopferungsvoll nach, und zwar trotz und neben ihrer Sorge für ihre anderen schwerkranken Familienangehörigen und die beiden minderjährigen Kinder der Eheleute.
 
Dagegen konnte die Klägerin nach dem – von ihr nicht beeinflussbaren – Tod von zwei engsten Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie sowie ihrer Firmpaten nicht auf den Beistand ihres Ehepartners zählen. Der Beklagte unterstützte sie nach den Feststellungen überhaupt nicht und forderte trotz ihrer enormen körperlichen und psychischen Belastungen zusätzliche Hilfsdienste für seine Herkunftsfamilie ein. Dass die Klägerin – wie alle Menschen – nicht unbegrenzt belastbar ist, wirft er ihr im Scheidungsverfahren sogar noch als Eheverfehlung vor.
 
Vor dem Hintergrund der gehäuften Todesfälle ihrer Vertrauenspersonen und der fehlenden emotionalen Stütze in ihrer Ehe wiegen die Zärtlichkeiten mit einem andern Mann und die außereheliche Beziehung der Klägerin deutlich weniger schwer.
 
Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Klägerin ein überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe treffe – mit anderen Worten: das Verschulden des Beklagten fast völlig in den Hintergrund trete –, ist daher unzutreffend.
 
Das von der Klägerin behauptete überwiegende Verschulden des Beklagten liegt jedoch ebenfalls nicht vor.
 
Der Beklagte stand der Klägerin anlässlich der Todesfälle in ihrem Umkreis zwar nicht bei. Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch, dass er sich damals selbst noch in einer sehr belastenden Situation befand, weil er seine durch die Dauerfolgen seines Verkehrsunfalls stark veränderte Lebenssituation erst körperlich und seelisch verwinden musste.
 
Außerdem war nach den Feststellungen die Ehe aus Sicht der Klägerin erst im Juni 2019 nicht mehr zu retten. Der Beginn ihrer außerehelichen Beziehung im Mai 2019 war daher keine Folge einer bereits durch den Verkehrsunfall des Beklagten oder sein darauf folgendes egoistisches Verhalten ausgelösten Ehezerrüttung.
 
Bei Gegenüberstellung aller Umstände in ihrer Gesamtheit ist somit davon auszugehen, dass die von beiden Eheleuten begangenen Eheverfehlungen sich in ihrer Schwere nicht so deutlich unterscheiden, dass das Verschulden eines von ihnen fast völlig in den Hintergrund treten würde.
 
Der außerordentlichen Revision der Klägerin war somit Folge zu geben und – in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen – die Ehe der Streitteile gem §§ 49, 60 EheG aus deren gleichteiligem Verschulden zu scheiden.
 
 

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