Dass eine soziale Verbindung zwischen den Familien nicht mehr besteht, mag sein, ist zwischen Vermietern und Mietern aber auch nicht die Norm
GZ 5 Ob 174/21f, 04.11.2021
OGH: Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Einmalige Vorfälle können diesen Kündigungsgrund dann verwirklichen, wenn sie schwerwiegend sind. Abzustellen ist auf das Gesamtverhalten des Mieters. Der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Mieters oder seiner Mitbewohner als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es sich um eine Abwägung der Umstände im Einzelfall handelt. Dies ist daher – vom hier nicht gegebenen Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts abgesehen – nicht revisibel.
Hier hat sich ein freundschaftliches, nahezu familiäres Verhältnis der Streitteile und ihrer Angehörigen immer weiter abgekühlt, wobei es in vielen kleinen Streitpunkten (wie dem Blumengießen, dem Heckenschneiden, dem Grüßen, dem Offenhalten der Kellertür) fallweise zu verbalen Auseinandersetzungen kam, die die zuvor angenehme Grundstimmung im Haus verschlechtert haben. Darin iSd Rsp (noch) nicht ein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten des Mieters und seiner Angehörigen zu sehen, verlässt den den Vorinstanzen zukommenden Ermessensspielraum nicht und ist daher nicht korrekturbedürftig. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Vorinstanzen die einmalige Entgleisung des Beklagten, als er den Kläger im Zug einer verbalen Auseinandersetzung an den Schultern nahm, ihn rüttelte und Schimpfworte ausstieß, nicht als so schwerwiegend werteten, dass er die Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG rechtfertigen könnte, zumal sich dieser Vorfall bereits im August 2018 ereignete und nicht wiederholte.
Die in der Revision behaupteten „zahlreichen Animositäten“ zwischen den Familien wurden nicht festgestellt. Dass eine soziale Verbindung zwischen den Familien nicht mehr besteht, mag sein, ist zwischen Vermietern und Mietern aber auch nicht die Norm. Eine stetige Anspannung des Klägers und seiner Familie ist den Feststellungen ebenso wenig zu entnehmen wie der Umstand, dass die Bewohner konkret befürchten müssten, vom Beklagten im Keller eingesperrt zu werden. Warum aus dem Umstand, dass die Gattin des Beklagten im Zug des Streits im August 2018 ihre eigenen (!) Blumentöpfe weggeworfen hat, auf ihren impulsiven und unkontrollierten Charakter geschlossen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar.