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Zivilrecht

OGH: § 30 Abs 2 Z 9 MRG – zum selbstverschuldeten Eigenbedarf

Die Vorinstanzen gingen von der Vorhersehbarkeit eines Wohnbedarfs der 1994 und 1996 geborenen Töchter des Klägers aus, als er die bereits mehr als ein Jahr leerstehende Wohnung im Gartenhaus der Liegenschaft unbefristet vermietete; nicht die Tatsache der Vermietung an sich, sondern dass der Kläger es unterließ eine zulässige Befristung zu vereinbaren, haben sie ihm als Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen

01. 02. 2022
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, selbstverschuldeter Eigenbedarf, Vorhersehbarkeit, baldiges Ausziehen der Kinder

 
GZ 5 Ob 174/21f, 04.11.2021
 
OGH: Nach stRsp kommt eine Eigenbedarfskündigung dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. Bei Selbstverschulden kann Eigenbedarf daher nicht als Kündigungsgrund geltend gemacht werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun hervorruft, sei es, dass er eine Gelegenheit versäumt, den Eigenbedarf auf andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen. Für die Annahme selbstverschuldeten Eigenbedarfs genügt es, dass dieser vorhersehbar war. Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Die Vorinstanzen gingen von der Vorhersehbarkeit eines Wohnbedarfs der 1994 und 1996 geborenen Töchter des Klägers aus, als er die bereits mehr als ein Jahr leerstehende Wohnung im Gartenhaus der Liegenschaft unbefristet vermietete. Nicht die Tatsache der Vermietung an sich, sondern dass der Kläger es unterließ eine zulässige Befristung zu vereinbaren, haben sie ihm als Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen. Dagegen führt er in der Revision allgemein ins Treffen, Eltern könne nicht zugemutet werden, jederzeit Wohnraum für ihre Kinder bereit zu halten. Damit geht er aber nicht konkret auf die Beurteilung des Berufungsgerichts ein, bei der unbefristeten Vermietung seien die Töchter bereits in einem Alter gewesen, in dem mit einem baldigen Ausziehen aus dem elterlichen Haushalt nach allgemeiner Erfahrung selbst dann zu rechnen sei, wenn ihre künftigen beruflichen Pläne noch nicht abgeschätzt werden können. Zum Kern des Vorwurfs an den Kläger, er hätte seiner Schwägerin in einer schwierigen Situation auch dadurch beistehen können, dass er ihr die Wohnung im Gartenhaus befristet vermietet, enthält die außerordentliche Revision keine Ausführungen.
 
Ein Verschulden wäre zu verneinen, wenn der Bedarf erst nach Vermietung einer Wohnung entstanden ist. Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden trifft den Mieter. Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorhersehbarkeit von Eigenbedarf für die Annahme selbstverschuldeten Eigenbedarfs ausreicht. Die vom Revisionswerber zitierte E 8 Ob 581/91, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, betraf einen anderen Sachverhalt, weil der Eigenbedarf der Tochter dort krankheitsbedingt erst nach der Vermietung entstanden war.
 
Bei der jüngeren Tochter wäre dringender Eigenbedarf schon deshalb zu verneinen, weil sie diese im Fall der erfolgreichen Aufkündigung die Wohnung gar nicht selbst nutzen, sondern ihrer älteren Schwester überlassen würde.
 
Da es erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden könnten, zur Interessensabwägung zu kommen hätte, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision nicht näher einzugehen. Die Auffassung der Vorinstanzen, hier sei aufgrund der unbefristeten Vermietung im Jahr 2013 von einer schuldhaften Herbeiführung des Eigenbedarfs des Klägers auszugehen, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.
 

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