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Zivilrecht

OGH: Zur Arzthaftung (hier: keine stationäre Aufnahme iZm Blinddarmentzündung)

Die im Klinikum der Beklagten durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen waren „eine Vorgehensweise lege artis“; die Blinddarmentzündung wäre auch „bei ganz ganz genauer Untersuchung der Region“ nicht zutage getreten, weil bei der Klägerin zur Zeit des zweiten Besuchs der Notfallambulanz für die Untersuchung „denkbar ungünstige Umstände“ bestanden; den Ärzten der Beklagten ist kein Behandlungsfehler anzulasten; die Aufklärung hinsichtlich einer möglichen Blinddarmentzündung durch die behandelnden Ärzte war ausreichend

01. 02. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 22 KAKuG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Sorgfaltsmaßstab, Kunstfehler, Krankenanstalt, anstaltsbedürftig, Blinddarmentzündung, Blinddarmdurchbruch

 
GZ 3 Ob 164/21w, 25.11.2021
 
OGH: Ärzte haben den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, ist eine Einzelfallbeurteilung.
 
Nach den detaillierten Feststellungen zur Vorgangsweise der behandelnden Ärzte anlässlich der beiden Untersuchungen in der Notfallambulanz der Beklagten bestand zusammengefasst jeweils kein Verdacht auf eine Blinddarmentzündung. Auch der Hausarzt der Klägerin kam zwei Tage später noch nicht zu diesem Ergebnis, sondern der Blinddarmdurchbruch wurde erst intraoperativ erkannt. Die im Klinikum der Beklagten durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen waren „eine Vorgehensweise lege artis“. Die Blinddarmentzündung wäre auch „bei ganz ganz genauer Untersuchung der Region“ nicht zutage getreten, weil bei der Klägerin zur Zeit des zweiten Besuchs der Notfallambulanz für die Untersuchung „denkbar ungünstige Umstände“ bestanden. Den Ärzten der Beklagten ist kein Behandlungsfehler anzulasten. Die Aufklärung hinsichtlich einer möglichen Blinddarmentzündung durch die behandelnden Ärzte war ausreichend. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nach dem Sachverhalt kein Grund für eine Haftung der Beklagten gegeben, ist daher nicht zu beanstanden.
 
Nach stRsp ist die Frage, ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt, eine Tatfrage.
 
Die Revisionswerberin argumentiert, das Berufungsgericht habe für einen Kunstfehler gefordert, dass eine für die Behandlung „unerlässliche“ Maßnahme unterlassen worden wäre; nach der Rsp habe der Patient hingegen Anspruch auf Anwendung der sichersten (und nicht nur von unerlässlichen) Maßnahmen. Damit zeigt die Klägerin jedoch keine erhebliche Rechtsfrage zum für die Qualifikation als ärztlicher Kunstfehler anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs auf: Die Frage, ob dem behandelnden Arzt ein haftungsbegründender Vorwurf zu machen ist, stellt zwar eine revisible Rechtsfrage dar, allerdings ist deren Beantwortung von der festgestellten Vorgangsweise und damit von den konkreten Umständen abhängig. Sämtliche Fragen nach der Überzeugungskraft der Darlegungen des Sachverständigen – auch im Bezug auf die Zweckmäßigkeit einzelner fachbezogener Maßnahmen und darauf, ob sie dem Stand der Wissenschaft entsprachen – sind dagegen nicht revisible Beweisfragen. Das Berufungsgericht hat mit der von der Revision kritisierten Formulierung gerade zusammenfassend zum Ausdruck gebracht, es lasse sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, dass Behandlungsmaßnahmen unterlassen worden wären, „die im Rahmen einer Behandlung State of the Art unerlässlich bzw zu verlangen gewesen wären“.
 
Die in der Revision zitierte Bestimmung des § 22 KAKuG über die Aufnahmeverpflichtung von Krankenanstalten regelt die Kriterien für die Aufnahme von anstaltsbedürftigen und unabweisbaren Personen („Pfleglingen“) und soll im Ergebnis gewährleisten, dass ausreichende Kapazitäten für anstaltsbedürftige Patienten zur Verfügung stehen. Die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Aufnahme wird in dieser Regelung den Ärzten der Krankenanstalt übertragen. Eine nahezu wortgleiche Bestimmung enthält § 46 des Oö KAG als Landes-Ausführungsgesetz. Zwischen einer „absoluten“ und einer „relativen“ Indikation einer Aufnahme in Krankenanstaltspflege – wie dies die Revision bezeichnet – wird in diesen Regelungen nicht unterschieden, sondern für die Definition als „anstaltsbedürftig“ im Wesentlichen darauf abgestellt, ob sich die untersuchte Person in einem Zustand befindet, der nach den Ergebnissen einer ärztlichen Untersuchung „die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert“.
 
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin lässt sich auch aus diesen Bestimmungen kein Argument für eine Haftung der Beklagten gewinnen, weil feststeht, dass sich der Zustand der Klägerin jeweils nach der Untersuchung und der Behandlung mit einem Schmerzmittel deutlich besserte und sie nach Hause entlassen werden konnte. Auch durch die zusätzliche Untersuchung bei ihrem zweiten Besuch in der Notfallambulanz der Beklagten war der Verlauf des erst zwei Tage später intraoperativ diagnostizierten Blinddarmdurchbruchs nicht vorhersehbar. Ein Fehler in der Entscheidung der behandelnden Ärzte über die Frage, ob die Klägerin als Patientin stationär aufzunehmen („anstaltsbedürftig“) war, ist daher nach dem Sachverhalt nicht gegeben.
 
 

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