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Fremdenrecht

VwGH: Daueraufenthaltsrecht (§ 53a NAG) und Mindestsicherungsanspruch

Das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem §§ 51 oder 52 NAG; das VwG hat den Mindestsicherungsanspruch des Revisionswerbers lediglich unter dem Aspekt des (weiteren) Vorliegens der Erwerbstätigeneigenschaft beurteilt (§ 51 Abs 1 Z 1 und Abs 2 NAG); mit der Erlangung des Daueraufenthaltsrechts aufgrund eines ununterbrochenen und rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts zu Ausbildungszwecken hat sich das VwG nicht auseinandergesetzt

31. 01. 2022
Gesetze:   § 53a NAG, § 51 NAG, § 52 NAG, § 5 Wr MindestsicherungsG
Schlagworte: Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, EWR-Bürger, Recht auf Daueraufenthalt, Mindestsicherungsanspruch

 
GZ Ra 2020/10/0096, 02.12.2021
 
VwGH: Gem § 5 Abs 2 Z 2 Wr MindestsicherungsG sind unter der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts und der Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges ua Unionsbürger, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 NAG erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben, und deren Familienangehörige den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und daher anspruchsberechtigt.
 
Der Revisionswerber beruft sich darauf, das Recht auf Daueraufenthalt erworben zu haben, weil er sich über fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Diesbezüglich habe er eine Anmeldebescheinigung vorgelegt, die den Aufenthaltszweck „Ausbildung“ ausweise; die vorgelegten Meldezettel belegten einen Aufenthalt seit 1. Oktober 2014.
 
Das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erwirbt ein EWR-Bürger, dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach §§ 51 oder 52 NAG zukommt, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, und zwar unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gem §§ 51 oder 52 NAG. Rechtmäßig ist ein Aufenthalt etwa dann, wenn sein Hauptzweck in der Absolvierung einer Ausbildung besteht und ausreichende Existenzmittel und ein umfassender Krankenversicherungsschutz für den EWR-Bürger und seine Familienangehörigen vorliegen (§ 51 Abs 1 Z 3 NAG).
 
Das VwG hat den Mindestsicherungsanspruch des Revisionswerbers lediglich unter dem Aspekt des (weiteren) Vorliegens der Erwerbstätigeneigenschaft beurteilt (§ 51 Abs 1 Z 1 und Abs 2 NAG). Mit der Erlangung des Daueraufenthaltsrechts aufgrund eines ununterbrochenen und rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts zu Ausbildungszwecken hat sich das VwG trotz des wiederholten diesbezüglichen Vorbringens des Revisionswerbers zum Vorliegen der Voraussetzungen und trotz der Hinweise im Bescheid der belBeh auf die einen solchen Zweck ausweisende Anmeldebescheinigung und die aufrechte Meldung seit 1. Oktober 2014 nicht auseinandergesetzt.
 
Wegen des Fehlens der für die rechtliche Beurteilung notwendigen, nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers und der darauf fußenden Begründung entzieht sich das angefochtene Erkenntnis insoweit einer Überprüfung durch den VwGH auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit; es war daher gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
 

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