Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rsp oder die Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rsp einzugehen, aus
GZ Ra 2021/16/0092, 15.12.2021
VwGH: Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gem § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des VwG - eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rsp des VwGH behauptet, hat gem § 28 Abs 3 VwGG konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das VwG im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der stRsp des VwGH abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rsp oder die Zitierung von Erkenntnissen nach Zahlen, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rsp einzugehen, aus.