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Verfahrensrecht

VwGH: § 26 VwGG – Revisionsfrist iZm (bewilligter) Verfahrenshilfe

§ 26 VwGG stellt - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht ab

31. 01. 2022
Gesetze:   § 26 VwGG, § 61 VwGG
Schlagworte: Revisionsfrist, Verfahrenshilfe

 
GZ Ra 2021/19/0288, 21.12.2021
 
VwGH: Gem § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines VwG (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gem § 26 Abs 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
 
Ausgehend davon, dass der Bestellungsbeschluss dem Verfahrenshelfer im vorliegenden Fall am 6. September 2021 zugestellt wurde, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 18. Oktober 2021. Die am 5. November 2021 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
 
Soweit der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 geltend macht, das anzufechtende Erkenntnis des VwG sei nicht mit dem Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 1. September 2021, sondern dem Verfahrenshelfer über sein Ersuchen erst am 27. September 2021 zugestellt worden, weshalb die sechswöchige Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt.
 

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