Wenn das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel darstellt, so muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren
GZ Ra 2020/17/0028, 15.12.2021
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ua vor, es sei das angefochtene Erkenntnis zwar am 14. Februar 2020 mündlich verkündet worden, das diesbezügliche Protokoll enthalte jedoch nur den Hinweis, wonach die wesentlichen Entscheidungsgründe dargelegt würden. Diesem Hinweis komme aber kein Begründungswert zu.
VwGH: Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat gem § 29 Abs 2 VwGVG das VwG idR das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
Nach der stRsp des VwGH hat das Fehlen der Wiedergabe der Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Protokoll auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss.
Für den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidung ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde, also hier die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2020 bestehend aus der „Verhandlungsschrift“ ieS, dem „Protokoll“ und einem mit „Spruch der mündlich verkündeten Entscheidung“ überschriebenem Aktenstück. Aus dem Protokoll ergibt sich nur, dass der Richter um 11:20 Uhr die Entscheidung samt seinen wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet hat. Das genannte Aktenstück enthält zwar den Spruch der Entscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision beim VwGH (samt einer kurzen Begründung dazu), es fehlt darin aber jegliche Darstellung der Entscheidungsgründe in der Sache.
Wenn das Abweichen der Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist, einen Begründungsmangel darstellt, so muss dies umso mehr für den Fall gelten, dass - wie hier - die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keinerlei Begründung enthält und damit nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.