Personen, die nicht antragslegitimiert sind, können lediglich ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber keine Rechtsmittellegitimation erlangen
GZ 6 Ob 179/21y, 15.11.2021
OGH: Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht zulässig.
Personen, die nicht antragslegitimiert sind, können lediglich ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber keine Rechtsmittellegitimation erlangen.
Ob im vorliegenden Fall Anlass für ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts besteht, wird das dafür funktionell grundsätzlich zuständige Erstgericht zu beurteilen haben.