Erklärungen, denen die Mindesterfordernisse für die Einstufung als Schiedsspruch fehlen, sind ipso iure wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung nach § 611 ZPO bedürfte; liegt ein solcher Nichtschiedsspruch vor, ist die Aufhebungsklage meritorisch abzuweisen; wenn sich die Klage schon nach ihrem Vorbringen gegen einen Nichtschiedsspruch richtet und daher von vornherein unschlüssig ist, ist die Klage schon im Vorprüfungsverfahren in Analogie zu § 538 ZPO zurückzuweisen
GZ 18 OCg 4/21v, 22.09.2021
OGH: Über seine Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis entscheidet das Schiedsgericht selbst. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch (§ 592 Abs 1 ZPO). Gegen einen Schiedsspruch, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat, kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung erhoben werden (§ 611 Abs 1 ZPO).
Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, dass überhaupt ein Schiedsspruch iSd § 606 ZPO vorliegt. Erklärungen, denen die Mindesterfordernisse für die Einstufung als Schiedsspruch fehlen, sind ipso iure wirkungslos, ohne dass es einer Aufhebung nach § 611 ZPO bedürfte. Liegt ein solcher Nichtschiedsspruch vor, ist die Aufhebungsklage meritorisch abzuweisen. Wenn sich die Klage schon nach ihrem Vorbringen gegen einen Nichtschiedsspruch richtet und daher von vornherein unschlüssig ist, ist die Klage schon im Vorprüfungsverfahren in Analogie zu § 538 ZPO zurückzuweisen.
Die von der Antragstellerin als Schiedsspruch über die Zuständigkeit verstandene Erklärung des Schiedsgerichts in der Prozessleitenden Verfügung Nr 8 vom 10. 5. 2021 ist weder nach dem objektiven Erklärungswert ihres Inhalts als Schiedsspruch zu verstehen noch erfüllt sie die formellen Voraussetzungen hierfür (vgl § 606 Abs 1 ZPO).
Das Schiedsgericht, das das bisherige Verfahren auf die Themen Zuständigkeit des Schiedsgerichts, Prozessfähigkeit / Vertretung der Schiedsbeklagten und Unterbrechung des Schiedsverfahrens beschränkt hatte, gab mit dieser Prozessleitenden Verfügung Nr 8 den weiteren Verfahrensgang bekannt. Es hält einleitend zwar fest, dass es für die Entscheidung in der Sache zuständig ist. Diese Information dient aber offenbar nur dazu, den nachfolgenden Auftrag eines Schriftsatzwechsels zur inhaltlichen Frage und die Bekanntgabe des Termins für die Verhandlung zur inhaltlichen Frage zu erklären. Das Schiedsgericht hat erkennbar keinen Willen, damit über die Frage der Zuständigkeit förmlich gesondert zu entscheiden. Eine solche Entscheidungsfindung nach dem entsprechenden Abstimmungsprozess (§ 604 ZPO) bringt das Schiedsgericht nicht zum Ausdruck. Im Gegenteil, behält es die Begründung seiner Rechtsauffassung doch ausdrücklich „dem Schiedsspruch“ vor.
Die Prozessleitende Verfügung Nr 8 vom 10. 5. 2021 ist nur vom Vorsitzenden unterfertigt, weist also nicht die nach § 606 Abs 1 ZPO gebotenen Unterschriften zumindest der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts auf. Solange nicht eine ordnungsgemäß unterfertigte Entscheidung in Schriftform vorliegt, liegt ein Nichtschiedsspruch vor, der nicht Gegenstand einer Aufhebungsklage nach § 611 ZPO sein kann.