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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Miteigentümer des dienenden Grundstücks und ein Berechtigter aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot eine einheitliche Streitpartei bilden

Die Kläger begehren die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts ob des Grundstücks der Beklagten aufgrund eines zwischen der Einzelrechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin des dienenden Grundstücks und den Klägerinnen bestehenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrags; somit soll die Frage geklärt werden, ob die Beklagten zur Zustimmung zur Einverleibung verpflichtet sind, nicht aber, ob nach Zustimmung der Beklagten wegen des auf dem Miteigentumsanteil des Zweitbeklagten angemerkten Belastungs- und Veräußerungsverbots seines Vaters (und Ehemanns der Erstbeklagten) ein (weiteres) Eintragungshindernis besteht oder nicht; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hinsichtlich der beklagten Miteigentümer der dienenden Liegenschaft und des Verbotsberechtigten keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, findet Deckung in der erörterten Rechtsprechung

25. 01. 2022
Gesetze:   § 14 ZPO, § 364c ABGB
Schlagworte: Einheitliche Streitpartei, notwendige Streitgenossenschaft, Miteigentümer des dienenden Grundstücks, Berechtigter aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot

 
GZ 6 Ob 97/21i, 15.11.2021
 
OGH: Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) liegt vor, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Rechtstatsachen zwangsläufig – nämlich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses („anspruchsgebunden“) oder kraft gesetzlicher Vorschrift („wirkungsgebunden“) – zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss. Eine einheitliche Streitpartei ist jedenfalls anzunehmen, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhalts keine rechtliche Notwendigkeit für eine in jedem Fall einheitliche Entscheidung besteht. Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Das nach § 364c ABGB eingetragene Veräußerungsverbot wirkt nur als Hindernis gegen eine grundbücherliche Durchführung einer verbotswidrigen Verfügung, während die obligatorische Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts davon unberührt bleibt. Das Veräußerungsverbot macht aber das Verpflichtungsgeschäft nicht ungültig, weshalb trotz des Verbots auf Zuhaltung des Vertrags geklagt werden kann. Das zunächst verbotswidrige Geschäft kann aber nach Erlöschen des Verbots (auch gegenüber den Rechtsnachfolgern) grundsätzlich bücherlich durchgeführt werden. Da der Anspruch auf Vertragszuhaltung gegen den Verbotsberechtigten gar nicht geltend gemacht werden kann, stellt sich das Problem der einheitlichen Streitpartei nicht. Auch bei bücherlich angemerkter Nacherbschaft wurde die Rechtsansicht gebilligt, dass im Falle der Klage des Liegenschaftskäufers gegen den Vorerben auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts keine notwendige Streitgenossenschaft des Vor- und Nacherben vorliegt.
 
Die Kläger begehren die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts ob des Grundstücks der Beklagten aufgrund eines zwischen der Einzelrechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin des dienenden Grundstücks und den Klägerinnen bestehenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrags. Somit soll die Frage geklärt werden, ob die Beklagten zur Zustimmung zur Einverleibung verpflichtet sind, nicht aber, ob nach Zustimmung der Beklagten wegen des auf dem Miteigentumsanteil des Zweitbeklagten angemerkten Belastungs- und Veräußerungsverbots seines Vaters (und Ehemanns der Erstbeklagten) ein (weiteres) Eintragungshindernis besteht oder nicht.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hinsichtlich der beklagten Miteigentümer der dienenden Liegenschaft und des Verbotsberechtigten keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, findet Deckung in der erörterten Rechtsprechung.
 
 

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