Verbraucher sind legitimiert, den Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, der ihnen infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers (Irreführung) entstanden sein soll, gerichtlich geltend zu machen
GZ 4 Ob 49/21s, 16.12.2021
OGH: Mit der UWG-Nov 2007, mit der auch die RL-UGP umgesetzt wurde, entfiel im UWG das Tatbestandselement „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs“, das zuvor als Hindernis zur Begründung eines Individualanspruchs des Verbrauchers auf Schadenersatz erachtetet wurde. Die Sanktionenanordnung in § 1 Abs 1 UWG bezieht sich sowohl auf Z 1 (mitbewerberschützendes Lauterkeitsrecht), als auch klar auf Z 2 (verbraucherschützendes Lauterkeitsrecht) und umfasst darüber hinaus gem § 1 Abs 3 UWG unmissverständlich §§ 1a und 2 UWG. Die RL berührt nicht individuelle Klagen von Personen, die durch eine unlautere Geschäftspraxis geschädigt wurden. Die RL schützt aber unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Ziel der RL ist ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau.
Die Tatbestände des Kartellrechts und des Lauterkeitsrechts schließen einander nicht aus; sie stehen gleichwertig nebeneinander und ergänzen einander trotz unterschiedlicher Regelungsansätze. Sie verfolgen einen einheitlichen Schutzzweck (Schutzzwecktrias). Sie stehen in einem Funktionszusammenhang, weil sie beide auf dasselbe Phänomen „Wettbewerb“ bezogen sind, das sie unter den Aspekten der Sicherung wettbewerblicher Marktstrukturen („Ordnungsprinzip“) bzw der Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen („Lauterkeitsprinzip“) regeln. Sie leisten ihren „organisatorischen Beitrag“ für das Funktionieren einer Wettbewerbswirtschaft. Das Kartellrecht dient ähnlichen Regelungszwecken wie das Lauterkeitsrecht; der Schutz erfasst in beiden Fällen Mitbewerber, Verbraucher und andere Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite sowie die Allgemeinheit. Marktmissbräuchliches und unlauteres Verhalten sind daher am selben Maßstab zu beurteilen, nämlich jenem des sachgerechten Leistungswettbewerbs.
Die RL (EU) 2019/2161 (zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften) sieht in ihrem Art 11a Abs 1 vor, dass durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigte Verbraucher Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen „einschließlich Ersatz des dem Verbraucher entstandenen Schadens“ haben müssen. Die Kläger sind daher legitimiert, den von ihnen verfolgten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, der ihnen als Verbraucher infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers (irreführende Werbung) entstanden sein soll, gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung der Beklagten für Personen im Betrieb ihres Unternehmens ist dabei nicht auf ihre Repräsentanten beschränkt, sondern richtet sich nach § 18 UWG.