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Zivilrecht

OGH: Zur Lösungsbefugnis (iZm der Herstellung einer Betonplatte)

Hat der Gläubiger die vom Schuldner rechtzeitig begonnenen (veranlassten) Verbesserungsversuche ohne plausiblen Grund verhindert oder verzögert, dann hat er die Lösungsbefugnis des Schuldners vereitelt, was zur wirksamen Befreiung des Schuldners von seiner Zahlungspflicht führt

25. 01. 2022
Gesetze:   § 904 ABGB, § 906 ABGB, § 918 ABGB, § 1414 ABGB
Schlagworte: Schuldrecht, Lösungsbefugnis, Ersetzungsbefugnis, facultas alternativa, Prämienvergleich, Wahlschuld, Terminverlust, Ausübung, Vereitelung durch den Gläubiger

 
GZ 3 Ob 85/21b, 21.10.2021
 
OGH: Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis (Ersetzungsbefugnis, facultas alternativa) eingeräumt, so schuldet er im Unterschied zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung; ihm steht aber das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Die Lösungsbefugnis gewährt dem Schuldner ein rechtsänderndes Gestaltungsrecht. Eine in ein Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis bildet keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiert werden.
 
Ein Terminverlust begründet als eine Art Verwirkungsabrede das vereinbarte Recht auf sofortige Geltendmachung einer Forderung trotz vereinbarter späterer Fälligkeit, somit die vorzeitige Fälligkeit, etwa bei der Nichterfüllung einer oder mehrerer Teilleistungen einer Schuld ungeachtet der bedungenen Ratenfälligkeiten. Nach der jüngeren Rsp zu Prämienvergleichen oder einem vertraglich vereinbarten Terminverlust lässt eine geringfügige Überschreitung der Leistungsfrist bei der Vergleichserfüllung es nicht gerechtfertigt erscheinen, die Verzugsfolgen eintreten zu lassen. Der OGH befasste sich auch schon mit den Rechtsfolgen einer nur teilweisen Ausübung einer Lösungs- oder Ersetzungsbefugnis: Mangels einer entsprechenden Vereinbarung ist im Zweifel anzunehmen, dass der Schuldner erst dann von seiner Schuld befreit wird, wenn er die Ersatzleistung vollständig erbracht hat. Teilleistungen haben diese Rechtsfolge nicht, es sei denn, dass sich der Gläubiger bei den noch zu erbringenden Leistungen in Annahmeverzug befindet.
 
Vorliegend sind für eine abschließende Beurteilung der Oppositionsklage die Feststellungen nicht ausreichend: Um die Frage beantworten zu können, ob der Schuldner von seiner Lösungsbefugnis wirksam Gebrauch gemacht und sich dadurch von seiner Zahlungspflicht befreit hat, müsste er grundsätzlich eine vollständige Herstellung der Betonplatte durchgeführt haben. Sofern nach der Errichtung der Betonplatte nur noch geringfügige Mängel vorlagen und der Schuldner diese fristgerecht hätte verbessern lassen (können), hätte er die Ersetzungsbefugnis erfolgreich ausgeübt. Sollte dagegen der Gläubiger die vom Schuldner rechtzeitig begonnenen (veranlassten) Verbesserungsversuche ohne plausiblen Grund verhindert oder verzögert haben, etwa indem er den Arbeitern beim Verbesserungsversuch grundlos den Zutritt verweigerte, dann hätte er gegebenenfalls die Lösungsbefugnis des Schuldners vereitelt, was zur wirksamen Befreiung des Schuldners von seiner Zahlungspflicht führen muss.
 

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