Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gem § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren
GZ 2 Ob 101/21y, 21.10.2021
OGH: Nach § 44 Abs 1 lit c KFG ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn - wie hier - die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs 4b KFG). Die Aufhebung der Zulassung des PKW wurde hier mit Zustellung des Bescheids an den Halter vollstreckbar. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden, zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Kennzeichentafeln abzunehmen.
Der Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG grenzt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes - soweit hier von Interesse - auf Fahrzeuge ein, die nach dem KFG zum Verkehr zugelassen sind. Eine reine Wortlautinterpretation führt daher zum Ergebnis, dass nur Fahrzeuge, die über eine aufrechte Zulassung verfügen, dem Anwendungsbereich des KHVG unterliegen. Der Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG ist aber zu eng gefasst, indem er nur auf zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge und damit das aufrechte Vorliegen einer Zulassung abstellt. Nach dem Gesetzeszweck soll das KHVG jedenfalls auch einen Fall wie den hier vorliegenden erfassen, in dem die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden Fahrzeugs gem § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren. Der Anwendungsbereich des KHVG ist daher in bestimmten Fällen über den Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu erstrecken. Dieses Ergebnis entspricht der zur alten Rechtslage (vor dem KHVG 1994) ergangenen Rsp, wonach eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer unbeschadet der Abmeldung des Fahrzeugs innerhalb der Nachhaftungsfrist als zulässig erachtet wurde. Die zivilrechtliche Haftung des Versicherers ist nicht an die öffentlichrechtliche Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr geknüpft.
Das KHVG ist daher jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gem § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren.