Eine „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird schon dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird; entscheidend ist nur, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte
GZ 5 Ob 35/21i, 25.10.2021
OGH: Nach § 1300 Satz 1 ABGB besteht eine Haftung dann, wenn „gegen Belohnung“ aus Versehen ein nachteiliger Rat erteilt wird. Die Erteilung einer Auskunft ist der Ratserteilung gleichzuhalten. Nach der Rsp ist „gegen Belohnung“ dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte. Die grundlegende Wertung besteht darin, jene Auskunftgeber einer strengeren Haftung zu unterwerfen, die sich von der Preisgabe der Auskunft einen Vorteil erwarten, als jene, die lediglich aus Gefälligkeit beraten. Die von der Rsp geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch schon dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird. Eine Vertragsbeziehung kann vorliegen, ist aber für die Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB nicht Voraussetzung.
Auf das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen des § 1300 ABGB kommt es hier allerdings nicht an, weil die Beklagte unmittelbar aufgrund der Verletzung ihrer vertraglichen Haupt- und/oder Nebenleistungspflichten haftet. Sie hat nämlich ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Werkvertrag verletzt: Zu den für den Vertrag typischen Hauptleistungspflichten treten auch Nebenleistungspflichten, zu denen insbesondere auch Informations- und Aufklärungspflichten gehören. Die schuldhafte Verletzung solcher Nebenpflichten durch Vertragspartner oder durch ihm zuzurechnende Gehilfen löst - gleich der schuldhaften Verletzung der Hauptleistungspflicht - Schadenersatzansprüche aus, wobei der seine Pflichten verletzende Vertragspartner gem § 1298 ABGB das Fehlen seines Verschuldens zu beweisen hätte.
Die Beklagte war hier für die Vorbereitung und Zurverfügungstellung von Baumaterial zuständig und - angesichts der Beistellung von Mitarbeitern - zudem zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen bei Errichtung der Holzkonstruktion verpflichtet. Aufgrund der sachlichen Nähe zu diesen Hauptleistungspflichten fällt die Erteilung von Ratschlägen zur Ausführung der Verbindungen zwischen den einzelnen Bauteilen zumindest in den Schutzbereich der nebenvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten. Die Haftung der Beklagten beruht demnach auf der Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem zwischen ihr und der Bestellerin bestehenden Auftragsverhältnis. Die von der Beklagten und dem Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen einer möglichen Haftung nach § 1300 S 1 ABGB sind für den vorliegenden Fall daher nicht präjudiziell.