Die Rechtsstellung als Erbe berechtigt diesen nur jene Nachteile geltend zu machen, die auch der Erblasser gegenüber einem Schädiger geltend zu machen berechtigt gewesen wäre
GZ 5 Ob 88/21h, 04.11.2021
OGH: Durch den Tod erlöschen nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen (§ 1448 ABGB). Der Erbe erwirbt durch Einantwortung den gesamten Nachlass und wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er folgt dem Verstorbenen daher sowohl als Gläubiger als auch als Schuldner in allen vertraglichen Rechtspositionen.
Auch gesetzliche Schuldverhältnisse sind idR vererblich wie zB ein Schmerzengeldanspruch. Vererblich ist dabei der Anspruch auf Ausgleich für denjenigen (ideelle) Schaden (die Schmerzen), der (die) bereits vor dem Ableben des Verletzten eingetreten ist (sind). Sowohl die schädigende Handlung als auch der Erfolg haben sich in einem solchen Fall vor dem Ableben des (ursprünglich) Anspruchsberechtigten verwirklicht. Für den hier zu entscheidenden Fall, in dem die nach den Behauptungen des Klägers schädigende Handlung (die pflichtwidrige steuerliche Beratung) vor dem Tod der Erblasserin gesetzt wurde, der Schaden als Einkommenssteuermehrbelastung aber erst im Vermögen des Erben eingetreten ist, lassen sich aus der Rsp zur Vererblichkeit des Schmerzengeldanspruchs aber keine Rückschlüsse ziehen:
Richtig ist, dass nach der Rsp Verbindlichkeiten aus Schadenersatzansprüchen auch dann auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen, wenn die schädigende Handlung vor dem Tod gesetzt wurde, der Erfolg aber erst danach eingetreten ist. Der Kläger stand mit der beklagten Steuerberaterin aber in keiner vertraglichen Beziehung. Die einem Steuerberater obliegenden Pflichten hatte die Beklagte aufgrund des Vertrags der Verstorbenen gegenüber zu erbringen. Soweit ein Steuerberater eine mangelhafte Geschäftsbesorgung zu vertreten hat, wird er gem §§ 1009, 1010, 1012 und 1299 ABGB schadenersatzpflichtig. Diese Schadenersatzpflicht besteht grundsätzlich gegenüber dem Mandanten als Vertragspartner. Der Kläger ist als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechte der Verstorbenen aus dem Vertrag mit der Beklagten eingetreten. Als Erbe erlangte er aber nur jene Position, die der Rechtsstellung der Verstorbenen als Vertragspartnerin der Beklagten entsprach. Diese Stellung berechtigt ihn aber nur jene Nachteile geltend zu machen, die auch die Erblasserin gegenüber der Beklagten geltend zu machen berechtigt gewesen wäre. Sein eigener Nachteil aus der Einkommenssteuermehrbelastung (wegen unterlassener Geltendmachung der AfA) resultiert aus seiner persönlichen Steuerpflicht und zählt nicht dazu, sodass er insoweit auch nicht als unmittelbar Geschädigter betrachtet werden kann.