Bei der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO kommt es nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an, sodass die Anführung von „ca 17.40 Uhr“ unbedenklich ist; das Delikt des § 5 Abs 1 StVO wird - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kfz und somit auf einer Wegstrecke begangen
GZ Ra 2021/02/0227, 01.12.2021
VwGH: Soweit der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision einen Begründungsmangel erblickt, weil das VwG begründungslos Änderungen hinsichtlich des Tatortes und hinsichtlich des Spruchpunktes 4. auch hinsichtlich der Tatzeit vorgenommen habe, trifft dies auf dem Boden des Inhalts des Erkenntnisses nicht zu. Das VwG hat mit näheren beweiswürdigenden Erwägungen schlüssig unter Verweis auf den polizeilichen Bericht über den Verkehrsunfall und den in der Anzeige festgehaltenen chronologischen Ablauf der Geschehnisse sowie unter Bedachtnahme auf die Länge der zurückgelegten Strecken ausgeführt, warum es die Tatzeit der zweiten Fahrt auf „ca. 17.40 Uhr“ korrigierte. Das greift die Revision nicht an. Bei der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO kommt es außerdem nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an, sodass die Anführung von „ca 17.40 Uhr“ unbedenklich ist.
Der Revisionswerber vermag auch nicht darzutun, dass er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Es wird vom ihm nicht bestritten, dass er zwei Fahrten mit zwei unterschiedlichen Fahrzeugen jeweils von seinem Arbeitsplatz bis zum Unfallort tätigte. Eine weitere (dritte) Fahrt wird von ihm aber nicht behauptet. Im Übrigen wird das dem Revisionswerber zur Last gelegte Delikt des § 5 Abs 1 StVO - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kfz und somit auf einer Wegstrecke begangen, sodass die Korrektur der Tatorte auf die zurückgelegte Wegstrecke einer Gefahr der Doppelbestrafung geradezu entgegenwirkt.